1. Vertragsparteien, Vertragsschluss, Kundenportal
1.1 Die MorGen Mobility GmbH, Curienstraße 2, 20095 Hamburg eröffnet Gewerbetreibenden und Privatpersonen (nachfolgend „Kunden) in Deutschland die Möglichkeit, bargeldlos mittels Einsatzes der Flottenkarte an den MorGen Mobility Tankautomaten Kraftstoffe zu beziehen.
1.2 Für den Vertrag betreffend Bezug und Nutzung der Flottenkarte gelten diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur auf Basis einer individuellen, mindestens in Textform zwischen den Vertragspartnern getroffenen Abrede.
1.3 Der Kunde teilt MorGen Mobility im Kartenantrag die gewünschte Fahrzeugart mit und überprüft nach Zusendung der Karte deren Richtigkeit. Im Rahmen des Vertragsabschlusses kann der Kunde außerdem ein Kundenpasswort festlegen, das in bestimmten Service-Fällen vom MorGen Mobility Service Desk abgefragt wird, um eine sichere Identifizierung des Kunden sicherzustellen.
1.4 Nach Annahme des vom Kunden gestellten Antrags übersendet MorGen Mobility je nach Antrag eine oder mehrere fahrzeugtypbezogene Karten an die im Antrag angegebene Anschrift. Zudem erhält der Kunde die Zugangsdaten zum Online-Kundenportal.
2. Kartenmerkmale, Limitierungen
2.1 Die Rechte aus der Karte sind innerhalb des Verantwortungsbereichs des Kunden grundsätzlich übertragbar. Der jeweilige Kartennutzer gilt, sofern er über die zur Karte passende PIN verfügt, als vom Kunden bevollmächtigt und berechtigt Leistungen für den Kunden in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedoch nur für den vom Kunden beantragten und entsprechend im System von MorGen Mobility für jede einzelne Karte festgelegten Wasserstoff-Fahrzeugtypen. Wünscht der Kunde eine Änderung des für eine Karte festlegten Fahrzeugtypen, so ist bei MorGen Mobility ein diesbezüglicher Antrag in Textform zu stellen.
2.2 MorGen Mobility bleibt Eigentümerin der Karten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, bei Änderungen der kartenbezogenen Vertretungsmacht die Karte vom (vormals) Nutzungsberechtigten einzuziehen und, soweit ein solcher Einzug nicht möglich ist, bei MorGen Mobility unverzüglich eine Sperrung der Karte zu veranlassen. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet sicherzustellen, dass alle in seinem Verantwortungsbereich befugten Nutzer der Karte die Flottenkarte ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Geschäftsbedingungen nutzen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gewährleistet ist.
2.3 Karten- und vertragsbezogene Kommunikation zwischen den Parteien kann gegebenenfalls per E-Mail erfolgen. Der Kunde hat daher sicherzustellen, dass er von MorGen Mobility verschickte, vertragsbezogene E-Mails über die von ihm im Antrag angegebene Mailadresse empfangen kann und auf seiner Seite keine Filtervorrichtungen den Erhalt vertragsbezogene Nachrichten verhindern.
2.4 Nach Abschluss der Bonitätsprüfung (vgl. dazu unten Ziffer 9) legt MorGen Mobility für den Kraftstoffbezug mit den Karten ein individuelles monatliches Nutzungslimit (Höchstbetragslimit) fest, das dem Kunden mitgeteilt wird. Die Nutzung der Karte ist nur innerhalb dieses Limits möglich. MorGen Mobility darf das Limit jederzeit durch Mitteilung gegenüber dem Kunden neu festlegen. MorGen Mobility behält sich zudem das Recht vor, jederzeit eine Kartennutzung abzulehnen, wenn diese, einzeln oder zusammen mit bereits erbrachten, jedoch noch nicht abgerechneten Leistungen oder noch nicht gezahlten Rechnungen, das festgelegte Limit überschreitet. MorGen Mobility kann im Einzelfall die Kartennutzung über das festgesetzte Limit hinaus gewähren, wobei ein solches Vorgehen keinen Anspruch des Kunden auf wiederholte oder fortgeltende Gewährung schafft.
2.5 Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist zudem im Rahmen des individuellen Limits standardmäßig nur bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 2.500,- inklusive Umsatzsteuer pro Karte und Kalendertag und darüber hinaus bis zu zehnmal pro Karte und Kalendertag möglich, soweit nicht anders vereinbart.
3. Standorte, Kartengültigkeit
3.1 Die Karte hat eine Gültigkeit an allen unter der Marke „MorGen Mobility“ betriebenen Tankautomaten und Tankstellen. Die aktuellen Standorte sind unter morgenenergy.com abrufbar. MorGen Mobility ist zur jederzeitigen Anpassung ihres Standortnetzes berechtigt. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter Standorte.
3.2 Der Verkauf von Kraftstoffen erfolgt zu den am Verkaufstag geltenden, an der jeweiligen Tankstellen ausgewiesenen Preisen im Namen und für Rechnung von MorGen Mobility.
3.3 Es besteht kein Lieferzwang für MorGen Mobility. Der Kunde kann daher bei Versorgungsschwierigkeiten oder bei einer Änderung des Netzes keine Ansprüche auf Nutzung der Karte geltend machen.
3.4 Während der Vertragslaufzeit ist die Karte maximal 5 Jahre ab Erstellungsdatum gültig. Außer im Falle einer Kündigung wird eine Folgekarte ohne weitere Aufforderung versandt. Eine zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht genutzte Karte wird nicht ohne Aufforderung des Kunden erneuert.
4. Autorisierung, PIN-Code
4.1 Der Kunde bzw. der jeweilige Karteninhaber des Kunden kann mit der Karte bargeldlos Kraftstoffe beziehen, wenn der Karteninhaber sich durch die Eingabe eines korrekten PIN-Codes legitimiert. In diesem Fall gelten die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen als vom Kunden autorisiert, sofern nicht zuvor eine Sperre der jeweiligen Karte durch den Kunden (siehe dazu unten Abschnitt 5.1) veranlasst worden ist. MorGen Mobility kann Leistungen ablehnen und die Karte sperren, wenn sachliche Gründe einen Verdacht auf Missbrauch der Karte begründen. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Flottenkarte missbräuchlich verwendet wurde. Dazu gehört vor allem, dass Rechnungen und Transaktionsbelege regelmäßig und mit angemessener Sorgfalt kontrolliert werden.
4.2 Bei der ersten Verwendung der Karte wird der Kunde vom Bezahlterminal aufgefordert einen Wunsch-PIN einzugeben. Diese PIN kann bei Bedarf vom MorGen Mobility Service Desk unter Angabe des Kundenpasswortes zurückgesetzt werden.
4.3 Der Kunde allein ist für die Geheimhaltung des PIN-Codes verantwortlich. Der PIN-Code darf nur den zur Benutzung der Karte ermächtigten Personen mitgeteilt werden. Der Vermerk des PIN-Codes auf der Karte sowie eine gemeinsame Aufbewahrung von Code und Karte sind nicht gestattet.
5. Verwahrung und Verlust der Flottenkarte, Bekanntwerden des PIN-Codes, Haftung
5.1 Der Kunde wird die Flottenkarte sorgfältig und sicher aufbewahren; diese darf insbesondere nicht in einem unbewachten Fahrzeug verbleiben. Im Falle des Verlusts, der Beschädigung, der Feststellung oder des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder des PINCodes, oder der Zugangsdaten zum Online-Kundenportal wird der Kunde unverzüglich den MorGen Mobility Service Desk telefonisch (Tel.: +49 40 - 80 80 5873 7) oder per E-Mail (mobility-service@morgenenergy.com) informieren, oder über das Online-Kundenportal selbst eine Sperrung der jeweiligen Karte veranlassen.
5.2 MorGen Mobility wird als verloren gemeldete Karten im Rahmen der technischen Möglichkeiten schnellstmöglich sperren und eine neue Karte ausgeben. Nach einer Verlustmeldung dürfen diese Karten nicht mehr genutzt werden. In Fällen der missbräuchlichen Verwendung haftet der Kunde vollumfänglich nur für solche Kartennutzungen, die vor Eingang der entsprechenden Meldung bei MorGen Mobility erfolgen, soweit MorGen Mobility nicht ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung trifft. Vom Kunden wiedergefundene Karten sind durch mehrfaches Zerschneiden der Karte unbrauchbar zu machen und zu entsorgen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet MorGen Mobility sämtliche der Rechtsverfolgung von missbräuchlicher Nutzung dienlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage unverzüglich bereitzustellen und MorGen Mobility in jeder angemessenen und zumutbaren Art und Weise bei der Aufklärung und Verfolgung des Missbrauchs zu unterstützen.
6. Abrechnung, Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
6.1 MorGen Mobility stellt die unter Nutzung einer Karte erworbenen Waren 14-tägig oder monatlich in Rechnung und übersendet die Rechnung ausschließlich per E-Mail an die vom Kunden benannte Adresse.
6.2 Eine Rechnung gilt als vom Kunden anerkannt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen ab Rechnungsstellung in Textform widerspricht. MorGen Mobility wird auf diese Wirkung in der Rechnung gesondert hinweisen.
6.3 Die Rechnungen sind 5 Werktage nach Übersendung zur Zahlung fällig, soweit mit dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.4 Der Kunde wird MorGen Mobility ermächtigen die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit mittels Lastschrift im SEPA-Verfahren von einem vom Kunden benannten Konto einzuziehen.
6.5 Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften oder bei verspäteter Zahlung ist der Kunde verpflichtet, MorGen Mobility die sich daraus ergebenden Kosten zu erstatten sowie Verzugszinsen und -kosten in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch MorGen Mobility bleibt unberührt.
6.6 MorGen Mobility kann vom Kunden angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
6.7 MorGen Mobility kann vom Kunden angemessene Sicherheitsleistungen verlangen.
6.8 MorGen Mobility behält sich das Eigentum an Kraftstoffen bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der übrigen Forderungen von MorGen Mobility aus der Geschäftsverbindung vor. Wenn der Kunde einzelne Forderungen aus diesem Vertrag nicht begleicht, oder wenn MorGen Mobility das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigt, werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
6.9 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
7. Haftung
7.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MorGen Mobility oder durch deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet MorGen Mobility nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks unabdingbar ist und mit deren Erfüllung ein Vertragspartner daher stets rechnen kann.
7.2 Soweit keine vorsätzliche und auch keine grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von MorGen Mobility ausgeschlossen.
8. Vertragslaufzeit, Kündigung
8.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss der jeweils anderen Partei in mindestens Textform zugehen.
8.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund für eine Kündigung durch MorGen Mobility und ein Recht zur sofortigen Sperrung der Karte liegt insbesondere dann vor, l wenn der Kunde einen Missbrauch einer Karte zu vertreten hat, l wenn es bei der Einziehung von Forderungen durch MorGen Mobility zu mehr als einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift kommt, l wenn sich der Kunde nach einer berechtigten Zahlungserinnerung mehr als 5 Werktage in Zahlungsverzug befindet, l wenn tatsächliche Umstände nahelegen, dass der Ausgleich berechtigter Rechnungsforderungen von MorGen Mobility aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, l oder bei sonstigen groben Verstößen des Kunden gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese auf eine Abmahnung hin nicht unverzüglich abgestellt werden.
8.3 Im Fall einer regulären Kündigung durch eine Vertragspartei verlieren alle Karten des Kunden mit Beendigung des Vertrags ihre Gültigkeit.
8.4 Nach Beendigung des Vertrages wird MorGen Mobility die Karte(n) des Kunden sperren. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung erfolgt eine sofortige Sperrung.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet die Karte(n) im Anschluss ohne weitere Aufforderung unverzüglich an MorGen Mobility zu übersenden.
9. Einholung und Weitergabe von Auskünften, Datenschutz
9.1 MorGen Mobility ist berechtigt, Auskünfte bei Kreditinstituten und Auskunfteien (insbesondere Verein Creditreform Hamburg e. V., Wandalenweg 8-10, 20097 Hamburg) zum Zweck der Prüfung der Wahrscheinlichkeit von Zahungsausfällen in Bezug auf diesen Vertrag einzuholen. Dabei werden personenbezogene Daten, die zu der Bonitätsprüfung des Kunden im konkreten Einzelfall erforderlich sind (insbesondere Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse), an die Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Diese Verarbeitung der Daten erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung bzw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen und damit auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b und f DSGVO, wobei das berechtigte Interesse von MorGen Mobility in den vorgenannten Verarbeitungszwecken besteht. Auf Basis der der Auskunftei bereitgestellten Informationen wird eine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall und damit die Zahlungsfähigkeit des Kunden berechnet.
9.2 Unabhängig davon werden den Auskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens gemeldet. Diese Meldungen erfolgen nur, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen von MorGen Mobility, der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich sind und der Kunde dadurch nicht in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt wird.
9.3 Der Kunde ermächtigt seine kontoführende Bank, einer von MorGen Mobility beauftragten Bank bankübliche Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Nutzung der Flottenkarte erforderlich sind.
9.4 Mehr Informationen zum Datenschutz bei MorGen Mobility sind unter morgenenergy.com zu finden.
10. Sonstiges
10.1 Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen generell mindestens der Textform.
10.2 Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg, bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Hamburg vereinbart. MorGen Mobility ist allerdings auch berechtigt den Kunden an dessen Sitz oder dem Ort einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Wenn sich Firmensitz, die Rechtsform oder die Bankverbindung des Kunden ändern wird der Kunde dies MorGen Mobility unverzüglich in per E-Mail mitteilen oder die Änderung im Online-Kundenportal eigenständig vornehmen.
10.4 Soweit der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist MorGen Mobility berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf eine Konzerngesellschaft oder einen sonstigen Dritten zu übertragen.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
10.6 Das Befüllen von Fahrzeugen mit einem Wasserstoffverbrennungsmotor ist untersagt.
Stand: 06. Januar 2025
MorGen Mobility GmbH
Curienstraße 2
20095 Hamburg